Urteil: Gericht bestätigt eindeutige Beschriftung von Bestellknopf für Onlinehändler

[et_pb_section admin_label=“section“][et_pb_row admin_label=“row“][et_pb_column type=“4_4″][et_pb_text admin_label=“Text“ background_layout=“light“ text_orientation=“left“ use_border_color=“off“ border_color=“#ffffff“ border_style=“solid“ text_font_size=“57″]

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung der Beklagten Amazon EU S.a.r.l. gegen das am 5. März 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‒ 31 O 247/14 ‒ zurückgewiesen (Aktenzeichen 6 U 39/15). Es stimmt damit der Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zu. Der von Amazon damals verwendete Bestellknopf weise Kunden nicht ausreichend auf die zur Zahlung verpflichtende Bestellung hin und sei damit irreführend.

Damit bestätigen die Richter vorherige Entscheidungen zum seit Juli 2014 geltenden Gesetz, dass sich Onlinehändler bei einer Bestellung die verbundene Zahlungsverpflichtung vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen müssen.

[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]